ZchO Mühlr.
auch fürstlicher Regierungs-Canzley anzuzeigen, dadann der Müller um so viele Gulden, als PfundeMehl fehlen, gestraft wird, und den Eigenthümerentschädigen muß. —
Zwar können dennoch Bevorcheilungen vor-gehen, durch Lieferung eines schwärzeren Mehlsoder durch Anfeuchtung desselben, wodurch das Ge-wicht des Mehls vermehrt wird. Allein so vielmöglich, ist auch diesem Umstand« dadurch vorgr,beugt, daß den Müllern verboten ist, bey Regen-wetter das Mehl nicht anders als wohl zugedecktzu überbringen — und wenn aus gutem Kornschlechtes schwarzes Brot-Mehl geliefert wird, undder Eigenthümer beschwert sich darüber vor Ge-richt, und zeigt eine Probe des Korns und des dar-aus gebackenen Brotes vor, so werden die Müllerhart gestraft und dabey zur Entschädigung ange-halten. Wie dieses vor etlichen Jahren bey ver-schiedenen Gliedern der Gemeinde Kromberg derFall war, welche seit dem immer ein überaus gu-tes Mehl bekommen haben.
Aehnliche Verfügungen könnten recht gut injedem größeren Lande von der höchsten Landesregie-rung oder Polizey - Commission getroffen, und denJustizbeamten aufgegeben werden, darüber zu wa-chen ; denn was in einem kleinen Lande hierin mög-lich und ausführbar ist, ist es auch in einemgrößeren. Aber freylich müßten Mehl-Tabellengesetzlich eingeführt werden, wonach der Richter invorkommenden Fällen zu sprechen hat, und Wage-meister und Müller sich zu richten haben.
Wenn z Simmer Frucht wiegen 62 Pfund:so muß der Müller nach der Anhalt-Schaumbur,gischen Mehltabelle liefern an Kleye 7z Pfd, undan Mehl 47 Pfund 9 Loch. Also:
Gew.