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Mühle.
Auch ist in der Verordnung verboten, Haferunter das Korn vermischt in die Mühle zu geben,weil dadurch der Eigenthümer zu kurz kommt.
Für das Schroten wird der Sack mit 6 Kr.dem Müller bezahlt, und 2 Pfund Abgang am Ge-wicht verstattet.
Der Wagemeister bekommt von jeglichemSack Frucht zweymahl zu wiegen und den Zettelzu schreiben und wieder zu unterschreiben Kr.,welche Kleinigkeit jeder gern gibt.
Der Sack Korn (Rocken) 6 Simmer naffau-diezer Maß wiegt gewöhnlich 15z — 162 Pfund.Da nun dort viele Leute gerade zu das Mehl vonden Müllern kaufen, so ist verordnet, daß der SackMehl 122 Pfund wiegen muß, und, weil der Mül-ler die Kleye für sich behält, nur 15 Kr. theurerverkauft werden darf, als der Sack Korn zu Diezden Markttag zuvor im Mittelpreise gekostet hat.In Diez an der Lahn ist nähmlich alle FreytagFruchtmarkt, und es werden von obrigkeitswegenjedesmahl drey Preise nach der verschiedenen Gütedes Korns festgesetzt; sowohl vom Korn, als vomWeihen, von der Gerste und dem Hafer, wonachjeder Käufer und Verkäufer in der ganzen umlirrgenden Gegend sich zu richten pflegt. —
0 0. Von den Betrügereien in denMühlen.
An den Orten wo eine gute Mühlenwage,welche sowohl auf trockenes als genehtes GetreideRücksicht nimmt, bestellet ist, wird es mit den Be-trügereyen, denen die Mahlgäste in den Mühlenausgesetzt sind, so viel nicht auf sich haben, voraus-gesetzt, daß der Müller von gutem Getreide keinschlechtes und verfälschtes Mehl liefern darf, und
daß