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Sechs und neunzigster Theil, welcher das Ende des Artikels Mühle enthält, und bis Münze, eine Pflanzengattung, geht.
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Mühle. 547

zu hakten oder zu wenden hat. Denn man kanndaraus schließen, daß Bevortheilungen geschehn,sowohl bey den Müllermeisiern, als bey den Knech-ten oder Mühlbucschen, indem letztere Aleich in ei-nem Orte, wo sie arbeiten, solche Leute an derHand haben, die ihnen das Entwendete für einSpottgeld abnehmen. Der Müllermeister thutzwar, wenn er dahinter kommt, seinen Knecht, zurSatisfaction seiner Mahlkunden, wohl aus der Ar,heit, und gibt ihm seinen Lohn, der Bursche abergeht in eine andere Mühle, und dieser Mällermei-ster gibt ihm auch Arbeit, und sollte er in dernähmlichen Zunft, oder gar in dem nähmlichenOrte seyn. Dieses sind die Haupkilnordnungcn,welche in den Mühlen herrschen; sie können bloßdurch eine gute Polizey» Aufsicht abgestellt werden.Nähmlich:

i. Könnte man, was die Sauberkeit desMahlwerks betrifft, in einer Stadt, einem Asecken,oder wo die mehrsten Mühlen sind, vom Amr oderZent wegen, eine Commission nieder setzen, weicheaus Männern bestehen müßte, welche das Müller-handwerk gelernt und bewandert hätten, in einemguten Ruse ständen, und kein gemeinschaftlichesInteresse mit den Müllern hätten. Es finden sichja überall solche Männer, welche das Müüerhanv,werk gelernt haben und bewandert sind, doch aberkeine Gelegenheit haben, Mällermeister zu werdenoder eine Mühle zu kaufen. In Ermangelungdieser aber könnte man auch Müllermeister, welcheguten Ruf und das Lob ihrer Mahlgäste haben»nehmen. Diese Commission könnte dann unter derLeitung der Polizey, und unter Begleitung emeSPolizey-Bedienten die Mühlen besichtigen, die obenbeschriebenen Puncte, und nach ihrer Einsicht nochmehrere genau untersuchen, den Müllern das Feh,

M m r lerhafte