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te Art betrögt, so wird er nicht nur von der Obrig-keit bestraft, sondern auch aus der Zunft geflos-sen, ihm keine Arbeit und keine Kundschaft ge-geben.
Da manche andere Arten der Betrügereyenin den Mühlen im obigen schon gerügt, und dieMittel angezeigt worden sind, wie man sie abstellenkönnte, und da die allermehrsten immer nur beymangelhafter Aufsicht von Seiten der Polizey stattfinden, welche Aufstcht man doch billig immer alssehr zweckmäßig und thätig voraus setzen muß,weil sonst alle Vorschlage und Gesetze nichts hel-fen: so will ich hierüber nichts mehr hinzu säge».
Von den Betrügereyen der Müller handeln be-sonders :
0, G. Paul Hönn's Betrugs-Lexicon. Neueverbesserte Ausgabe. Leipzig, 174Z. S. 26c?—2ÜZ.
Reichsanzeiger i8oz. Col. 2267 — 72. 2321 — 25.2353 — 7. 2yyZ —y-n 3534—38- 1804 Eol. i85— 86. 399 — 402 Aus welchen Aufsätzen hierdas wesintlichste mitgetheilt wordenUnd über Mühlenpolizey: 0. I. P. Frank's Sy-stem der landwirthschaftlichen Polizey. z Th.Leipzig 1791. S. 252—269.
v I). Nähere Erörterung verschieömer beydem Mühlenrechre in 2-etracht kommenderFragen.
Zuvörderst vorzüglich nach sächsischemRechte *).
Eine öfters aufgeworfene aber verschiedenbeantwortete Frage ist die, ob alle Mühlen fürunbewegliche Güter gehalten werden müßten?
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*) S. Bey er's Schauplatz der MWeitbMiMst. II. TL»S. iis ff.