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Mühle.
Was diejenigen Mühlen, welche auf festemGrund und Boden an das Ufer eines Flusses ge-bauei sind, betrifft, so sind zwar fast alle RechtS-lehrer einerley Meinung, daß sie für unbewegliche, Stücke zu halten sind, da solche eben so weht alsandere Gebäude an der Erde hangen. Es wirdauch niemand in Abrede seyn, daß die Hand- undRoßmäblen ihrer Natur nach unter die fahrendeHabe zu zählen, welche, wenn sie auf ein unke,wcglicheS Grundstück in der Absicht, daß sie be-ständig darauf bleiben sollen, gesetzet werden, fürein Zugehör desselben zu halten sind, und also mitsolchem gleiches Recht zu haben scheinen: Alleinüber die Schiff- und Windmühlen sind ver,schicdene Meinungen entstanden, indem selbige ei-nige unter die beweglichen, andere hingegen un-ter die unbeweglichen Güter rechnen wollen.Folgende Gründe lassen indeß wohl keinen Zweifelübrig, daß man sie zu den unbeweglichen Güternrechnen müsse: denn was erstlich die Windmüh-len anlanget, so sind dieselben ja dermaßen an denErdboden befestiget, daß sie ganz und ohne Scha-den von einem Ort an den andern unmöglich ge-bracht werden können; Und ob gleich der obereTheil derselben von dem Winde herum getriebenwird, so muß man doch solches nicht so wohl nachdiesem, als vielmehr nach ihrem Grunde, welcherfest und unbeweglich ist, beurtheilen. Hiernächst sosind beyde Theile an einem gewissen Orte, zu ei-er gewissen Verrichtung gewidmet und bestimmt,welches verursachet, daß wenn sie auch nicht nachdem natürlichen, dennoch nach dem bürgerlichenRechte für unbeweglich gehalten werden müssen.Eben so besteht der Gebrauch der Gchisfmühlerrnicht darin, daß sie wie die Schiffe von einemOrte zum andern gebracht werden, sondern wennsie anders den Nutzen einer Mühle erweisen sol-len,