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Sechs und neunzigster Theil, welcher das Ende des Artikels Mühle enthält, und bis Münze, eine Pflanzengattung, geht.
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Mühle. 551

ken, müssen sie an einem gewissen Orte fest sie-len, ob sie gleich von dem Wasser, welches ihnenstakt des festen Landes dienet, hin und her bewegetwerden. Hierzu kommt noch, daß diese mit An-kern und Seilen an das Land und an den Grundbefestiget zu werden pflegen. Da die Schiffmüh-len in dieser Hinsicht indessen einigem Zweifel un-terworfen sind, so geht man am sichersten, wennman nach dem Rath des Hering ()u 8- n. izhierin ai's die Gewohnheit eines jeden Landes siehet.In den Magebrirgiiä ei, Landen ist es ausgemacht,da^j auch die Scbiffmühlen für unbewegliches Gutzu halten, wie solches nicht allein das Attestat desRarl.s der Stadt Magdeburg c!e äuro lv. ^UAultj1675. das beym 8rrnv. m Oe^il'. keuch n. 16. zufinde,,; sondern auch das von der JuristemFacult.euch sn. in c»ulä Heinrich Schmiedens daraufgesprochene Urtheil erweisen.

Da man also annehmen kann, daß im allge-meinen alle Mühlen, von welchen bisher die Redewar, man möchte vielleicht denn bloß die kleinenHandmühlen ausnehmen, die sich wie jedes andereHausgeräthe leicht versetzen lassen, — als unbeweg-liche Güter angesehen werden: so entstehet noch dieFrage, ob die Mühlen zu den ländlichen oderstädc sehen Gütern, l?rs«ms rulkiea oder urbgns,zu rechnen sind? Es pflegen aber die Rrchtsleh-rer den Unterschied zwischen beyden, entweder vondem Orte, an welchem sie erbauet sind, oder vonder Art der Dienstbarkeit, die ihnen geleistet wer-den muß, oder endlich von dem Nutzen den sie ha-ben, herzunehmen. Die mehrsten Rechtslehrer tre-ten der letzter» als der gemeinsten und «a denRechten gegründetsten Ansicht bey, und halten dafür,daß die Getreioe- und Oehlmühlen, in so fern manauf ihren Nutzen sieht, der Natur der ländliche»Besitzungen näher als der städtischen kommen.

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