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Mühle.
Da» Natur- und Völkerrecht gibt einem je,dem die freye Macht, sich seines Eigenthums nachGefallen zu bedienen, und folglich darauf zu bauen,wie er meint, daß es ihm oder andern nützlichseyn kann; ja es ist niemand befugt, ihn in seinemVorhaben und in der Freyheit, welche selbst dieNatur verstattet, zu stören oder zu beunruhigen.Diesem treten auch die römischen Gesetze bey, wel-che einem jeden, der nur seinen Geschäften selbstvorzustehen im Stande ist, pro reruin luarumrrioäersrore er srbirro erklären und verordnen,daß niemand denjenigen, der etwas auf dem Sei,nigen mit Recht thut oder macht, dieserwegen sollVerklagen können.
Dieses ist, wenn wir die ältern Zeiten, inwelchen die Freyheit der Unterthanen noch sehr we,uig beschränkt war, ansehen, eine ausgemachte Sa-che; da aber nachher die Mail t der Landesherr«höher gestiegen, und diese vieles, was nach demNatur- und Völkerrechte gemeinschaftlich war, ansich gezogen, und in ihre Gerechtsame eingeschlos-sen haben: so entsteht die Frage: Ob nicht auchdie Erbauung der Mühlen unter die Regalien zuziehen sey? Diese Frage zu emicheiden müssenwir uns etwas genauer um die Eincheilung derRegalien bekümmern. Diese werden gemeiniglichvon den Rcchtslehikin in größere und kleinere, inMdj >ra und mirivra eingetheilt. Jene nennen siediejenige,,, welche selbst das Recht der Majestätausmachen, und die Regierung und den Staat desL^rdes betreffen, wohin die Macht Gesetze zu ge-ben, das Krieges- und Friedensrecht, ingleichen dieGewalt Obrigkeiten zu setzen rc. gerechnet werden.Unter den minc»ribu8 aber verstehen sie denjenigenGenuß, welchen das Landeshaupt aus den öffent-lichen Gütern oder andern Dingen, in Ansehung
der