Band 
Sechs und neunzigster Theil, welcher das Ende des Artikels Mühle enthält, und bis Münze, eine Pflanzengattung, geht.
Seite
557
JPEG-Download
 

Mühle. 557

So viel ist aber dennoch gewiß, daß ein Lan-desherr seinen Unterthanen den Mählenbau unter-sagen und sich solchen allein vorbehalten könne.Denn ob gleich nach dem Natur- und Völkerrecht,ein jeder freye Macht hat, eine Mühle zu erbauen,so findet doch dieses nur in so weit statt, wennvon Seiten der bürgerlichen Macht kein gegenthei-ligcr Befehl vorhanden, weil ein Fürst berechtigetist, durch seine Gebothe die natürliche Freyheit ein-zuschränken, das, so nach der Narur erlaubet, zuverbieten, und folglich auch seinen Unthanen dieihnen zustehende Freyheit zum Wohl des ganzeneinigermaßen abzuschneiden. Da also die Landes-herren sich dieser Gewalt auch in andern nicht ge-ringern Stücken bedienet haben, so, daß Selbigeheutiges Tages zu ihren I^elervulis gerechnet wer-den mästen, und dem Besitz der einzelnen StaatS-rinwohncr völlig entzogen worden, so scheinet keineUrsache vorhanden zu seyn, waium dieselben solcheMacht nicht gleichfalls in Ansehung der Erbauungder Mühlen haben sollten, wie in den mehrstenLandern das Recht, Mühlen anzulegen, jetzt auchwirklich ein Vorbehalt des Stams ist; so daß zumwenigsten jeder, der eine Mühle bauen will, da-zu erst die landesherrliche Erlaubniß einhohlenmuß.

Wenn also der Fürst in den mehrsten Staa-ten *) berechtiget ist, seinen Unterthanen den Müh-lcnbau ganz zu untersagen: so ist kein Zweifel,daß derselbe solchen auch ihnen aus eine gewisseZeit entziehen, und sich allein vorbehalten kann,

wie

*) Wo nicht eine besondere Verfassung, wie z. B- in Necktlenburg statt findet, nach welcher je-er Gutsbesitzer aioebauf seinem Grund und Boden ühlen bauen kaun, vor-ausgesetzt, daß dadurch die schiffbaren Strohme nicht citztzeenget, oder den Nachbars» kein Schaden tugesäget wird-