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Sechs und neunzigster Theil, welcher das Ende des Artikels Mühle enthält, und bis Münze, eine Pflanzengattung, geht.
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Mühle.

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wie es nähmlich der Nutzen des gemeinen Wesenszu erfordern scheint. Wenn aber ein Herr in ei-nem gewissen Theile seines Landes Mühlen zubauen verbothen, so kann solches Verboth nichtauf andere Oerter erstreckt werden, indem prasumirtwird, daß, da der Fürst einige insbesondere be-nannt hat, er es von keinem andern verstandenhaben wolle. UebrigenS aber ist ein Gesetz, wo-durch den Unterthanen und Einwohnern eines Lan-des keinen Mühlenbau auf ihren Grundstücken vor-zunehmen untersagt wird, auch von den Städtenund Dörfern, Collegiis und übrigen Gemeinschaf-ten desselben Landes zu versieben, theils weil dieCommünen allerdings auch unter der Benennungder Unterthanen begriffen sind, theils aber weil die-selben in solchen Fällen kein anderes Recht, alseinzelne Personen haben, wofern nicht aus deutli-chen Muthmaßungen erhellet, daß ein dergleichenVerboth nur von den letztem anzunehmen sey.

Es können sich viele Ursachen hervor thun,wodurch ein Landesherr den Mühlenbau seinen Un-terthanen zu untersagen bewogen wird, welches hieralle anzuführen zu weitläufig seyn würde. Esffnd solche überhaupt dem Ermessen des Fürstenanheim zu stellen, als welcher am besten einzusehenvermögend ist, was zu der Wohlfahrt seines Lan-des dienen kann. Wir wollen nur einige anfah-ren. So kann sich der Herr dieses Verbothe be-dienen, wenn durch die Erbauung einer neuenMühle die öffentlichen Einkünfte, welche ihm ausseinen eigenen Mühlen zustehen, geschmähter! wer,den, oder wenn dadurch der Gebrauch der Schiff-fahrt auf einem öffentlichen Flusse gehindert wird,oder auch wenn sich finden sollte, daß die Mühlenvon Privatpersonen in so großer Menge erbautwürden, daß selbst einer dem andern dadurch Scha-den