Mühle. 559
den zufüget, und zu befürchten ist, dass, da alle ei-nerley Gewinnst zu haben trachten, dieselben we»gen Mangel der Einkünfte, die Mühlen in bauli-chem Wesen zu erhalten, außer Stande gesetzt, undalso solche eingehen zu lassen gezwungen seyn wür-den; in welchen Fällen denn allerdings dem Für-sten zusteht, der übermäßigen Begierde zu bauenein gewisses Maß zu setzen, und nur etlichen da-Recht Mühlen zu haben, zu gestatten. Cs be-ruhet solchemnach der Grund dieses Verboth-hauptsächlich theils auf der Gewalt des Landesfür-sten, theils auf dem Wohl des gemeinen Wesens;woraus den fließt, daß zu solchem nicht erstlicheine rechtmäßige Verjährung erfordert werde; dennda diese in Ansehung der Privatpersonen aus derUrsache nöthig ist, weil durch solche, indem derandere es bey dem geschehenen Verboth bewendenläßt, erstlich ein Recht erlangt werden muß, unddafür gehalten wird, daß derselbe hierdurch der ihmvon Natur zustehenden Freyheit entsaget habenwolle: so verhält sich solches in Betracht des Für-sten allerdings anders, als welcher Kraft der ihmzukommenden Gewalt, das seinen Unterthanen gr-ünd verbiethen kann, was er entweder zu der Auf-nahme und zum Nutzen des Staats beförderlichoder hinderlich zu seyn erachtet.
Nach dem sächsischen Rechte ist es, wie obenbemerkt worden, also jeden» erlaubt, auf einemGrundstücke, was er vollkommen eigen besitzt, nachGefallen eine Mühle zu errichten. Eben so ver-hält es sich auch in Privatflüfsen, wovon einereinzelnen Person das Eigenthum, indem er solche-durch des Fürsten Concession überkommen, zusteht.Wenn demnach jemand das Recht hat, eine Mühleanzulegen, so muß er auch befugt seyn, das hierzubenöthigte Wasser zu leiten. Doch hat man hier
wohl