Mühle. 56z
Amtmann zu Wittenberg erlassenen Rescnpt an-befahlen hat.
Was die Inseln, die in öffentlichen Flüssenentstehen, betrifft, so ist nach dem jure eivili aus-gemacht, daß solche denjenigen, welche an demUfer Güter besitzen, angehören; von welcher Oist-o-lirion auch das gemeine Sächsische Recht nichtabgehet, sondern auf gleiche Weise die entstandenenInseln denen, welche in der Nähe gelegene Güterhaben, nach der Größe derselben zueignet. Es istfolglich nach beyden Rechten, den Besitzern Müh-len darauf zu errichten, unbenommen. Da es abernach den heutigen Gewohnheiten, vornahmlieb außerdem Churfürstenthum Sachsen, wo die Anordnungdes Römis. und gemeinen Sächsischen Rechts beyden Inseln, ausgenommen denen, die in dem Elb-strohme entstehen, angenommen wird, hergebrachtist, daß auch die Inseln zu den Regalien gehören,und die Landesherren, Kraft ihres Rechtes, sich sowohl das Eigenthum davon, als auch deren Ge-brauch vorbehalten haben, hiernächst auch durch denMählbau, welcher auf Inseln vorgenomrnen wird,die Schifffahrt gar leicht verhindert oder sonst demFlusse ein Schaden zugefügt werden kann: so schei-net allerdings die Einwilligung des Fürsten er-fordert zu werden, wenn heutiges Tages jemandauf diesen eine Mühle etwa aufzubauen willenswäre.
Endlich ist wohl kein Zweifel, daß niemandohne Einwilligung des Fürsten auf öffentlichenFlüssen zu Treibung seiner Mühle einen Grabenzu führen berechtiget ist, theils weil solches schwer-lich ohne Verhinderung des öffentlichen Nutzensgeschehen kann, theils aber, weil zu befürchten, daßwenn der Fluß die Dämme durchbrechen sollte, erseinen Lauf verändern werde, daher denn nicht nur
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