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Sechs und neunzigster Theil, welcher das Ende des Artikels Mühle enthält, und bis Münze, eine Pflanzengattung, geht.
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Mühle.

Ueberfchidemmimgen entstehen, sondern auch andereGefahr den nächsten Einwohnern, und dem Landedes Herrn zugezogen werden konnte. Es ist alsoallerdings vonnöchen, daß dergleichen nicht ohnevorhergegangene Untersuchung und genaue Be-trachtung der Lage des OrtS, und anderer Umstä«,de, vorgenommen werde, welches doch niemanden,als dem Fürsten, vermöge seines HerrschaftlichenRechtes, welches ihm über die öffentlichen Flüffezukommt, zu thun gebühret, und diesem daher zuurtheilen zustehet, ob und wie fern solches zu ge-statten sey?

Auf einem gemeinschaftlichen Flusse kann nicht,außer mit Einwilligung des Gemeinhabers, eineMühle erbauet werden. Denn ob wohl dasjenige,was zu dem ordentlichen Gebrauch der gemeinenSache erfordert wird, oder auch zu einer öffentli-chen Zierde, oder Nutzen derselben gereichet, ohnedes andern Vorwisscn und Genehmhaltung gemacht«erden darf, wie z. B. der Gemeinschafts-Habernicht zu verwehren befugt, daß der andere seinenAntheil der Früchte nicht ziehen, oder daß ein ge-meinschaftliches Gebäude nicht sollte ausgebessert«erden: so ist doch keiner von beyden etwas neueszu erbauen, berechtiget, wenn der andere nicht dar-ein willigen will, weil hierin der Wille des wider-sprechenden Theils billig den Vorzug behält. Wennes sich aber dennoch zuträgrr, daß der eine Theiletwas kaÄo erbauet, ss kann er doch nicht sol-ches wieder einzureissen gezwungen werden, sondernes kommt dem andern aäbic» aomrnuni divieZun-äo zu statten, vermöge deren er den Vortheil, derihm durch diesen Bau entgangen, fordern kann.Es muß folchemnach dieses alles auch von de»Mühlen gesagt werden können. In dem Lehen istder Vasall, vermöge des ihm darin zustehenden cio-

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