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Sechs und neunzigster Theil, welcher das Ende des Artikels Mühle enthält, und bis Münze, eine Pflanzengattung, geht.
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Mühle.

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verbiethen zu können. Es möchte zwar hierwidereingewendet werden, daß diejenigen Dinge, weicheauf eines bloßen Willen ankommen, worunter wirauch bereits oben den Mühlenbau gerechner, nichtpräscribirct werden könnten, da dergleichen Handlun-gen ungewiß sind, und sich niemand dabey leibstein Gesetz, wovon ihm nicht wieder abzugehen er-laub: sey, vorschreiben, und über diese» nikmand vondem, was noch in eines Drllen beruh«, vielwe-niger existiret, keinen Besitz, oder ifusti polllcksion,ohne welche doch keine Verjährung läuft, habenkann; doch wird dieses leicht zu beantworten seyn,wenn wir in Erwägung ziehen, daß in vielem Falldurch das geschehene Verboth, und die darauf er»folgte Unterlassung der Handlung, welche sonst aufden freyen Willen berührte, gewisser Maßen einRecht erlanget wird, und der, welch« sich der'el-ben widersetzet, dadurch in die rzualj fxrlicss H ,risprokibencki gesitzet, welches er al-denn, wenn derandere in rechtöbewährk« Zeit dazu stille lchweiget,vollkommen überkommt, dergestalt, daß von demAugenblick der geendtgren Verjährung an, diese ausder Zahl der Dingr, welche in eines freyen Willenstellen, ausgeschlossen wird; weil dafür gehaltenwerden niuß, daß der, welcher es bey dem g»iche-henen Verboth bewenden lasten, und nickt darwi,der protestir« hak, sich feiner ihm zustehenden Frey-heit begeben, und dem andern ein Recht, solchersich widersetzen zu können, überlassen wollen.

Es ist aber hierzu ein einiges Verboth genug,weil nur erfordert wird, daß der andere in die«fuali posseE des Huris prokibencki gesetzt wor-den, als welches durch eine einzige Handlung ge-schehen kann; doch ist die,es noch zu bemerken,daß ein dergleichen Verboth allen, denen das Rechtzu bauen zustehet, geschehen seyn müsse. Daher,

wenn