Mühle.
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wenn gleich einem Bauer in dem benachbartenDorfe eine Mühle zu bauen untersagt worden wä-re, und dieser es von freyen Stücken dabey bewen-den lassen, so hat man doch nicht wider die ganzeGemeine das Recht, keine Mühle bauen zu dür-fen, präscribiret, da theils eine Person von der Ge-meine nicht mit der ganzen Gemeinde, zu vermi-schen; theil» aber die Handlung einer einzelnen Per-son, der ganzen Gemeinde nicht nachtheilig seyn,und insonderheit die wider eine Person erlangteVerjährung dem andern, welcher nicht bey derHandlung mit interessiret gewesen, nicht schadenkann; denn die'Verjährungen sind überhaupt ver-haßt und daher ganz buchstäblich auszulegen, amwenigsten aber auf andere zu ziehen.
Wie also durch den Besitz, in welchem einigevon der Gemeinde sich befinden, derselben eineDienstbarkrit nicht erworben werden kann; so kannauch die von einer Person geschehene Zulassungder ganzen Gemeinde nicht schaden, oder gesagtwerden, daß wider sie hierdurch ein dergleichen jusNeAsrivum präscribiret worden. Inzwischen mußvon demjenigen, welcher dieses Rechts sich bedie-nen will, erwiesen werden, daß das Verboth aufgehörige Weise, und so wie es die Rechte billigen,geschehen sey, weil solches auf einer That beruhet,in welchen Dingen ein jeder den Grund seinerBefugnisse darthun muß. UebrigenS ist kein Zwei-fel, daß derjenige, welcher einem verbothen, eineMehlmühle zu erbauen, dadurch kein Recht, nach-mahls die Errichtung einer Oehlmühle, oder um-gekehrt untersagen zu können, erlanget habe, weilman nichts mehr, als man besessen, präfcribircnkann, und sich niemand seines Rechts weiter, alsin wie ferne er solches angezeiget hat, scheinet be-geben zu habe».
Wen.-,