Papimuüchzrordnung.
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niste, daß er bey andern Meistern seinen Dienst alsGeselle geleistet hat, vorzulegen. Hierauf soll erzugelassen werden, in Gegenwart der Geschwornenund ansehnlichsten Meister Fabrikanten sein Meister»stück zu verfertigen, welches >n den vornehmsten zumPapiermachen erforderlichen Arbeiten bestehen soll,und in der Befragung der Beschaffenheit der ver»schiedenen Sorten Papiere, die ihm zu dem Endevorgelegt werden sollen: und wenn derjenige, wel,eher Meister werden will, nach dieser Prüfung vonden Geschwornen und den ansehnlichsten Meisternhierzu tüchtig befunden worden; so soll er von ih-nen dem Manufakturrichrer vorgestellt werden, umver ihnen den Eid abzulegen, und in die Meister-rolle auf die oben Art. XXVIll. vorgeschriebene Arteingezeichnet werden; wobey er die Summe vonsechs Livres an die Richter und eben so viel an dieInnung zu zahlen har.
Xl.. Die Meisterssöhne, welche sich zu Erlan-gung des Meisterrechts melden, sollen kein Meister»stück machen, sondern allein gehalten seyn, die Zeug-nisse von ihren Gesellendiensten, die sie bev ihrenVätern, verwitlweten Müttern oder andern Meisterngeleistet haben, vorzulegen, worauf sie sowohl überdie zum Papiermache« erforderlichen Arbeiten, aiSüber die Eigenschaft der verschiedenen Sorten Pa-pier befragt werden sollen: und wenn sie nach die.ser Prüfung tüchtig befunden worden, sollen sie nachder in dem vorhergehenden Artikel vorgeschriebenenArt aufgenommen werden; indem sie sechs LivreSfnr die Manufakturrichter und eben soviel für dieInnung zahlen.
XÜ. Die Gelder, welche sowohl für daS Ein»schreiben der Lehrlinge, als für Erlangung des Met-sterrechts gezahlt werben, solle» von dem ältesten imAmte stehenden Geschwornen eingenommen werden,welcher darüber Rechnung zu halten und solche zuden Ausgaben der Innung zu verwenden hat, wel»che er bey Abtretung von seinem Amte in Gegen-wart der andern Geschwornen und der von der ver»sammleten Innung zu ernennenden Altmeister able-gen soll; und soll der gedachte Geschworne gehaltenseyn, den in feinen Händen verbliebenen Ueberschuß anGelbe, dem auf ihn folgenden Geschwornen auszuanr-worten, welches von Jahr zu Jahr also beobachtetwerben soll.
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