Band 
Hundert und siebenter Theil, welcher die Artikel Papieradel bis Pasternak enthält.
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Papiernracherordnung.

XI.H. Se. Majestät verbieten allen Geschwor-nen und Meister Fabrikanten, von denjenigen, wel-che Meister werden wollen, nicht das geringste Ge-schenke, oder andere und q ößere Gebühren, als imgegenwärtigen R giement vorgeschrieben worden,unter was für Ursache und Vorwand solches apchseyn mdchre. zu fordern oder anzunehmen, bey Strafedes Ersatzes und hundert kivres Geldbuße: eben sowenig sollen diejenigen, welche Meister werden, denGeschwornen oder Meister Fabrikanten eine Mahl-zeit geben, bey Strafe der Ungültigkeit ihres Mei-sterrechts.

Xb.Hl Die Wittwen der Meister Fabrikantensollen die Rechte und Freyheiten ihrer Männer ge-nießen, und so lange sie im Wittwenstande bleiben,die Berfertigung des Papiers fortsetzen können, oh-ne jedoch Lehrlinge anzunehmen; in dem Fall aber,wenn sie sich mit jemanden wieder verheirathen, derkein Meister Fabrikant ist, sollen sie der besagtenRechte und Freyheit verlustig seyn.

Xb.iv. Se. Majestät befehlen, daß die Papier«machernieister, ihre in ihren Fabriken arbeitendeSöhne, die Leim - oder Saalgesellen, die Büttgesel-lcn, diejenigen welche das Parier legen, (in Deutsch-land die Kautschcr), diejenigen, welche es aufneh-men, und diejenigen, welche die zur Zusammensetzungdes Papiers erforderlichen Materien zubereiten, fürihre Personen von der Einsammlung der Steuernund von der Bequartirung der Soldaten und Militzfrey seyn sollen, und daß ihr Bcnkrag zu den Ge-werbesteuern von dem Herrn Intendanten und ver-ordneten ComlNiffarius der Provinz, wo sie wohnen,nach dem Etat, der ihm alle Jahr von den im Amtestehenden Geschwornen überreicht werden wird, be»stimmt werden soll; ohne daß ihre Gewerbesteuernvon den Einnehmern vermehrt werden können.

Xl,V. Es ist der Wille Sr. Majestät, daß derArbeiter, welcher die zur Fabricirung des Papiersdienlichen Formen verfertigt und ausbessert, und derFormmacher geaannk wird, eben dieselben Freyhei-ten und Ausnahmen genießen solle, welche in demvorhergehenden Xb.lV. Artikel den Meister Fabri.kanten und ihren Arbeitern bewilligt sind, zu wel-chem Ende er in dem nach eben diesem Artikel ver-ordneten Trat begriffen seyn soll»