Papiermacherordtiung. 14!
tuten, welche dem gegenwärtigen Reglement entge-gen sind *), welches allenthalben, wo es nöthig ist,abgelesen, publiciret und angeschlagen werden soll.Geschehen in dem Staatsrath des Königes, in Sr.Majestät Gegenwart, gehalten zu Versailles den sie-ben und zwanzigsten Tag des Ienners, ein Tausendsieben hundert und neun und dreyßig.
Unterzeichnet
Phelypeaux.
Schluß des Staatsrathes des Königes zur Er-läuterung des Reglements vom 27. Januar-7Z9- als ein ferneres Reglement über dieverschiedenen Sorten Papier, die in dem Kö-nigreiche verfertigt werden. Vom 18. Sep-tember 1741.
Ausgezogen aus den Registern des Staatsraths.
Nachdem sich der König in seinem Staatsrathedas Reglement vom 27. Januar 17ZY über die ver-schiedenen Sorten Papiere, die in dem Königreicheverfertigt werden, und den diesem Reglement unterdem Gegensiegel beygefügten Tarif von eben diesemTage über die Breiten und Höhen der Bogen unddas Gewicht der Rieße Papiere vortragen lassen:und Se. Majestät durch die von den Fabrikantengeschehenen Vorstellungen unterrichtet worden, daßes nicht allein nöthig seyn würde, die Verordnun,gen einiger Artikel dieses Reglements zu verändern,und neue hinzuzufügen, sondern auch, daß es dien-lich seyn würde, um den besagten Fabrikanten mehrLeichtigkeit zu verschaffen, den Rießen Papier dasin dem Tarif vorgeschriebene Gewicht zu geben,denselben ein zureichendes Remedium bey dem Ge«wicht eines jeden Rießes zu bewilligen, und das Ge-wicht
») Der rote Artikel des Reglements vom i-ten December17;?, welcher verbietet, einen Kanf über alle- Papier zuschließen, welches in einer Papiermühle verfertigt wir»,oder über eine Quantität, welche den vierten Theil über-steigt, was darin jährlich gemacht wird, scheint doch hier-durch nicht widerrufen r» seyn.