Band 
Hundert und siebenter Theil, welcher die Artikel Papieradel bis Pasternak enthält.
Seite
140
JPEG-Download
 

I4V Papiermacherordnung.

I.VIII. Die Protocolle, welche über die Entge-aenhandlung dieses Reglements gehalten werden,müssen den Artikel des Reglements, wider welchengehandelt worden ist, ausdrücklich erwähnen; undwenn in Ansehung der Strafen, welche deshalb er-kannt werden, bey einigen von den obigen Artikelnnicht verfügt worden ist, wohin dieselben verwendetwerden sollen; so sind dieselben solchergestalt zu ver-theilen, daß ein dritter Theil Sr. Majestät, ein drit-ter Theil dem Geschwornen, welcher die Entgegen-handlung angezeigt hat, und der letztere Drittheilden Armen in dem nächsten Hospital, bey dem Orte,wo über die Sache erkannt wird, zu Nutzen kommt.

IAX. Gc. Majestät wollen, daß die Register,welch» von den Geschwornen dex Meister Fabrikan-ten gehaUen werden, auf gemein Papier, „ichs aberauf gestempeltes geschrieben, und von den Richterndes Orts ohne Kosten unterschrieben und bestätigtwerden sollen; desgleichen, daß die Protokolle wegenErnennung der Geschwornen, und andere Ausferti-gimgen, welche zu dem Ende gemacht werden möch-ten, gleichfalls auf gemeines Papier und nicht aufgestempeltes zu schreiben sind, ohne daß sie der Con-trolle und andern Arten von Gebühren, von waSfür Natur sie auch seyn möchten, unterworfen seynsollen.

L.X. Gleichergestalt wollen Se. Majestät, daßalle gerichtliche Arreste, welche wegen Entgegen-handlung wider das gegenwärtige Reglement ge-schehen, und die Streitigkeiten, welche darüber ent-stehen möchten, zu Paris vor den Herrn General-lieutenant der Policey, und in den Provinzen vordie Herren Intendanten und verordnete Commissa-ricn gehören sollen, um von ,ihnen, einem jedennach seinem Recht, endlich geurrhcilt zu werden,dergestalt, daß die Apellation an den Staalsrathallein frey bleibt: Zu dem Ende wird denselben auffünf nach einander folgende Jahre, von dem Tageder Publikation des gegenwärtigen au zu rechnen,alle hierzu nöthige Gerichtsbarkeit und Recht desErkenntnisses beygelegt, die Se. Majestät allen an-dern Gerichtshöfen und Richtern hierdurch unter-sagen.

I.XI. Zum Ucberfluß widerrufen Se. Majestätalle Reglements, Rathsschlüsse und besondere Sta-tuten,