Papiermacherordnung. 167
Der Zähler, der das Papier zusammenlegt,und in Ricße bringn
Wenn ein wandernder Gesell in eine Mühlekommt und eine Gesellenstelle leer findet, so tritter in diese, und erhalt den Lohn davon, er magwenig oder nichts in seinem Metier gelernt haben.
Wird ein Gesell Meister, er gehöre nunzu den Stampfern oder Glättern, so muß ersich von den Gesellen mit einem Stück Geldloskaufen.
Streitigkeiten und Strafen werden bey denLehrbraten abgethan, und die abwesenden Ueber-trcter angezeichnet.
Wenn ein Stampfer bey einem Glatter,und umgekehrt, oder beyde bey einem Pfuscherarbeiten, oder handwerksmäßig über Nacht blei-ben, so wird ein solcher gestraft.
Größere, zu grobe Vergehen bey den Stam-pfern, werden mit Ausstoßung aus ihrer Gesell-schaft geahndet. Wer neben einem Verstoßenenwissentlich arbeitet, wird auch ausgestoßen, undwer es unwissend thut, muß dennoch dafür bü-ßen. Wenn bey einem Zank einer gescholtenwird, so wird er, der Gescholtene bestraft. Ermuß eine gewisse Geldsumme erlegen, und wenner die nicht bezahlt, verdoppelt sie sich jede Woche.Langer als iz Tage darf niemand neben einem Ge-scholtenen arbeiten, oder er wird wie dieser bestraft.
Hat jemand gestohlen, und kann dessendurch Zeugen überführt werden, so wird er ver-stoßen ; sind keine Zeugen da, so gilt kein anderrer Beweis, und der Ankläger wird verstoßen.
Bey den Glättern sind diese Strafen schonmäßiger und seltener. Verstoßungen fallen jetztselten anders vor, als bey solchen, welche derDieberey überführt werden, Ehebruch begangen
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