Band 
Hundert und siebenter Theil, welcher die Artikel Papieradel bis Pasternak enthält.
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Papiermacherordnung.

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kunft von unpartheyischen Meistern auf einerunpartheyischen Mühle entschieden. Den Con-grcß müssen die im Streit liegenden Mühlenauf ihre eigene Kosten selbst veranstalten. Sieschicken.zu dem Ende zwey unparrheyische Ge-sellen auf die dazu gewählte unpartheyische Müh«le, und lassen anfragen, ob die Zusammenkunftdaselbst gehalten werden könne. Ist die Mühlejum Congreß bestimmt, so werden von jederstreitenden Parthey zwey unpartheyische Gesellen,mit einer schriftlichen Instruktion versehen, aus^gesandt, um alle zu der Zusammenkunft gewählteunpartheyische 'Glieder gehörig einzuladen. Mitdieser Einladung bringen die vier Einladec 14Tage, auch wohl z, 4, 6 und mehrere Wochenzu, und jeder von ihnen bekommt täglich 8 Gr.Der Congreß selbst dauert, wie gesagt, mehrereTage, oft 2 oder 4, oft aber auch 6 bis 8 Tageund länger, je nachdem die abzumachenden Strei-tigkeiten von mehrerer oder geringerer Wichtig-keit sind. Der Meister, auf dessen Mühle sol-cber gehalten wird, bekommt täglich für seineWerkstatt einen Thaler. Die Sitzungen neh-men des Morgens um neun Uhr ihren Anfang,und dauern bis gegen zwey Uhr Nachmittags.Ein dazu erwählter unpartheyischer Meister führt ,dabey das Protokoll. Jede Parthey hört maubesonders ab, ihre Aussage wird niedergeschrie-ben, und nach gehöriger Erörterung der Sachewird von den unpartheyischen Meistern nachMehrheit der Stimmen das Urtheil gefället,hiernächst aber über den ganzen Borfall einHandwerksvertrag aufgesetzt. Der verlierendeTheil muß außer der ihm zudiktirten Geldstrafe,auch alle Kosten des Congresses bezahlen, welchesich oft über hundertRtl. belaufen, da die sämmtli-

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