Band 
Hundert und siebenter Theil, welcher die Artikel Papieradel bis Pasternak enthält.
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196 Papiermacherordumig.

ritt wird, angebracht und bemerkt werden, widri-genfalls wird es für ausländisch angesehen undmit dem Zoll und Accise belegt, darf auch inkeiner Canzley noch sonst in landesherrlichenDienstverrichtungen gebraucht werden. Auf demUmschlag eines jeden Rießes soll gedruckt undangemerkt seyn:

1) Der Schtesische Adler.

2) Das Specialzeichcn des Papiermachers,welches er sonst zu führen gewohnt gewesen, mitBenennung seines, des Fabrikanten, wie auchdes Orts und Kreises Nahmen, in welchem diePapiermühle gelegen, und dem Jahr der Fabri-cirung.

z) Die Beschaffenheit des Papiers, nähm-lich ob es fein oder ordinaires Postpapier, feinoder ordinaires Canzleypapier, fein oder ordinai«res Couceptpapier ist; damit die Accise- und Zoll-ämter bald daraus ersehen können, was es fürPapier sey, und nicht nöthig haben, ohne beyetwa vorkommendem Verdacht eines Unterschlei-fes, die Ballen und Rieße von einander zu rei-ßen und ungestaltet zu machen.

Hiernachst soll bey allen königlichen Colle-giis, Mcdiatregierungen, Raths- und Gerichts-stuben, Contribukious-, Zoll-, Accise-, Domai-nen-, Post-, Salz- und andern Aemtern, beyden Stempelkammern selbst und zu allen landes-herrlichen Dienstverrichtungen, das Papier vonbequemer und einerley Größe gebraucht werden.Es müssen zu dem Ende die Papiermacher ihreFormen dergestalt einrichten, daß sie die vorge-meldeten Sorten Papier nach schlesischcm Maaße19z Zoll breit und r Z Zoll hoch verfertigen können P.

Und

») S. Verordnungen von» -r. Ja«, und r. Märr >742- und-o. April 1750.