Papiermachekordnung.
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Und wegen des Lnmpensammelns ist ein beson-deres Edict pubsicirt worden *).
In Ansehung der übrigen könkgl. preußi-schen Staaten ist gleichfalls verordnet worden,daß die Papicrmacher in allen Gattungen vonPapieren nicht mehr ihre eigenen Zeichen, son-dern auf der einen Seite den königi. preußischenAdler, wie in Schlesien geschieht, mit Anmer-kung des Orts, wo die Papiermühle gelegen,und auf der andern Hälfte den Nahmen desPapiermüllerS nebst der laufenden Jahrzahl ma-chen **), übrigens aber sich befleißigen sollen,sowohl das Schreib- als auch insonderheit dasDruckpapier immer mehr und mehr zu verbessern,und solchergestalt zu vervollkommnen, daß mandes auswärtigen nicht weiter bedürfe.
Zugleich ward nachstehenden Sorten Pa-pier eine bestimmte Höhe, Breite und Schwerevorgeschrieben, als
No. i. Weißblan Conccptpapier.i F"ß Zoll hoch,
i Fuß 4;- Zoll breit,
Das Ricß wiegt inalussvs der Emballage
Pfund.
blo. 2. Coneeptpapier.
1 Fuß is Zoll hoch,
1 Fuß 4? Zoll breit,
Das Rieß wiegt inclussvs der Emballagen 4 Pfund.
Nz No.
') Nähmlich unterm is.August 1763. Und unterm -t.Febr.1749. ward verordnet, daß die Buchdruckereyen sich fer-nes ander», als auf schlesische» Mühlen verfertigten Druck-papiers bedienen sollen, welches indeß wohl nichr viel zurVerbesserung der Waare beyträgt, weil die Papiermüllerdann keine Concurrenz j» fürchten haben, und sich wemgMühe geben werden, die sauberen Papiere der SuSlanvernachzumachen ^
**- Dieses wird jetzt nicht allgemein befolgt, und P»e Pad'"-müller führe» allerley beliebige Zeiche».