Band 
Hundert und siebenter Theil, welcher die Artikel Papieradel bis Pasternak enthält.
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2QO Papierniüchcrordlmng.

ein L. bey dem letzten aber ein Posthorn gesetzt

werden *).

In einigen königlichen Provinzen, als imMagdeburgischen, Mansfeldischen, Halberstadti-schen und Hohensteinischcn, war die Einführe al-ler ausländischen Papicrsorten, das feine Post,und Royalpapier ausgenommen verboten **).

In den Desterreichlsch Kaiserlich- Innig-lichen Erblonden ist in Absicht der Verbesse-rung der Papiermanufakturcn eine besondereVerordnung vorhanden, welche ich hier wörtlichmittheilen will. Das Datum ihrer Ausstellungfinde ich nicht angegeben

„Drdming, nach welcher in Hinkunft mir Er,zeugung des in den Aaiscrl. Aönigl. Erb-londen zu verfertigenden Papiers fürzuge-hcn, und sorhane Labrikarur einzurichtenseyn wird.

Demnach sich bey geschehener Untersuchung derPapiermühlen ergeben, baß kcineswegcs bisher derimmer vorgegebene Abgang des erfordernd besonde-ren Wassers und Luftes, sondern vielmehr die schlech-te Zubereitung der Strazzen, und anderer Crforder.niffe, wie auch die bey den Papiermachern einge-schlichene Mißbrauche und Unordnungen der ächtenErzeug- und Verfertigung guter Papicrsorten ent-gegen gestanden; als ist theils zu Abstellung dieserschädlichen' Mißbräuche, theils vollkommen guterVerfertigung aller Arten des Erbländischen Papiersunumgänglich befunden worden, den gesammtcn Pa-Piermachern, oder Mühlinhabcrn nachstehende ihrenWerken vielen Vortheil verschaffende Ordnung undRichkschnurzubeständigerDarobhaltung vorzuschreiben.

") S Känigl. Verordnung vom w.Jun-1766. beym Gehre-der c. >. ,'ip. iKz u. f.

S- Kvnigl- Verordnungen vom '6. May 17;«, und dieneuesten Accisctarife »vn diesen Ländern-*") S. Wehrs, in deivGnxps, E, z;. fl.