Band 
Hundert und siebenter Theil, welcher die Artikel Papieradel bis Pasternak enthält.
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Papiermacherordnung. 20-

Bcstrafung, ohne die mindeste Widersetzlichkeitin Ausübung gebracht, und dabey alles Schel-ten und Schimpfen unter Meistern und Gesel-len Unterlasten werden.

V. Sollen die zwischen den Gesellen sichergebenden Streitigkeiten bey ihren Meistern,und die zwischen Meister und Gesellen entste-henden Irrungen bey jedes Orts Obrigkeit, oder«n weiterm Beschwerungsfalle bey den kayserl.königlichen Krcißämtern angezeigt, daselbst gehö-rig aus einander gesetzt, und an solchen derschuldig befundene Meister mit einer Geldbußevon i Gulden go Kreutzer, und ein Gesell vonZO Kreutzer belegt werden.

VI. Diese Geldstrafe soll, da es wegen wei-ter Entlegenheit der Papiermühlen nicht gut mög-lich ist, eine Hauptlade zu halten, bey einer an-dern Werkstatt in einer mit zwey Schlössernverwahrten Büchse, wovon der Meister einenund der älteste Gesell den andern Schlüssel zuverwahren hat, aufbehalten, auch in diese Büchsevon dem Meister jährlich 2 Gulden, und voneinem Gesellen 52 Kreutzer entrichtet, und die-ser Beytrag wöchentlich mit einem Kreutzer ein-gelegt, von solchen Geldern aber, nebst den ge-wöhnlichen Graten der Messen, die Kosten fürfremde Gesellen oder vorfallende Begräbnisse,und andere dergleichen Auslagen, gewidmet werden.

VII. Zu Bcybehaltung guter Ordnung undMannszucht, soll kein Gesell ohne vorgezeigteKundschaft mit Arbeit verlegt, noch auch denherumschwebcnden und herumschwärmenden Ge-sellen einiger Aufenthalt oder Geschenk gestattetwerden. Den wirklich in Arbeit stehenden Ge-sellen soll solche 4 Wochen vorher aufgekündigtwerden; es sey denn, daß sich einer wegen übler

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