Parere. 485
öfters ohne genügsame Erfahrung in dieser oderjener Handlung, ingleichen ohne einen vollkom-menen Begriff von der Sache, die etwa vorge-legt wird, zu haben, ohne reife Erwägung allerUmstände, endlich ohne zulängliche Kenntniß derin vielen Stücken ganz sonderbaren Handelsrech-te, bloß in den Tag hinein geschrieben werden.Wie aber die Kaufmanns - Pareres insgemeinvon den Vornehmsten der ganzen Kaufmann-schaft eines Ortes abgegeben werden: so pflegenauch wohl Kaufleute von einzclen erfahrnen as-ten Personen ihres Standes in streitigen Fällenund zweifelhaften Sachen ihr Gutachten zu be-gehren, deren Antworten dann vielmehr Gut«dünkensbriefe genannt werden. In solchen, alseiner besondern Gattung von kaufmännischenBriefen, entdeckt der Briefsteller, was er nachseiner Einsicht für recht und billig halte, und indergleichen Fällen, wenn sie ihm vorkämen, thunoder lassen würde, er führt Beyspiele an, wiees in dergleichen Fallen gehalten worden, dieSache könnte anders laufen, als man es sicheinbildete, dieses stände zu befürchten, jenes znhoffen u. s. w.
Ludovici's Kaufmannslexicon, umgearb. vonSchedel. IV Th. Leipzig 1799. 8- Col. 1912 fl.
Bergius'S (altes) Polizey . und Camera!-Ma,gazin IV Th. in 4. S. 229.
Der Kaufmann. Von Banbo. S. Z06 fl.
Nachfolgende Beyspiele, welche kurz unddeutlich abgefaßt sind, werden von der Sachenoch einen nähern Begriff geben.
Erster Fall.
Severus, der mit dem Melantor in einemHaferhandel verwickelt gewesen ist, rechnet mitihm ab, und es findet sich, daß er dem Melan-
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