Parlament.
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Das Parlament hatte, wie es vorhin schonerwähnt wurde, außer seiner Existenz als Ge-richtshof, noch eine andere als politischer Kör-per, und man muß beyde nicht mit einanderverwechseln.
Das Parlament vertrat nähmlich die Stel-le der Stande des Reichs, die nicht mehr ver-sammelt wurden, und stellte den Theil der bür-gerlichen Gesellschaft vor, bey dem die Nieder-lage der Gesetze ist, und der über die Aufrecht»Haltung der Gesetze wacht.
So wie das Parlament behauptete, warenkeine andere Gesetz« gültig, als diejenigen, diemit seiner Einwilligung in die öffentlichen Re-gister, oder Protocolle eingetragen wurden (l'sn-rütziürsmsnr übrs slt 1s stsuls cliole, Hui puillgäonuor lsncüon sux loix). Hingegen behaup-tete der Hof: es sey hinreichend, wenn nurüberhaupt die Gesetze aufgezeichnet würden.
Wenn daher das Parlament diese Aufzeich,nung (UnrsAilrrernsnt) weigerte, so wurde einUr 6« jsuüics gehalten *). Der König kamnähmlich mit vieler Feierlichkeit ins Parlamentund ließ durch seine Autorität die Gesetze indie Register eintragen. Das Parlament prvtestirtezwar: die ganze Handlungsey null und nichtig;aber das Edict wurde darum gewöhnlich nichtweniger in Ausübung gebracht. Zuweilen brachtedieser Widerstand eine Revolution hervor, derMinister wurde gestürzt, und sein Nachfolgersuchte die Sache gütlich zü vermitteln. Inzwi-schen schwächten diese Streitigkeiten immer mehrund mehr die einzige Macht die sich zwischen den
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