Parlament.
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englischen, nebst den feit der Union creirten groß-britannischen Lords, welche mit Einschluß derPrinzen vom Geblüts sonst etwa gegen 190Personen betrugen. Zu diesen kommen seil derUnion noch z) die 16 schottischen Lords undseit 1820 4) noch zr irländische weltliche Lordsoder Pairs hinzu. Die ganze Zahl aller Glie-der ist gegenwärtig 29z. Der König kann soviel Pairs machen als er will, weshalb die Zahlder Mitglieder veränderlich ist; zuweilen geschiehtes, um sich der Majorität im Oberhause destogewisser zu versichern. Ein jeder englischer odergroßbrittanischer Baron, der das Haupt feinerFamilie, majorenn oder 21 Jahre völlig alt, undder hohen Kirche zugethan ist, hat Kraft seinerGeburt oder Creanon das Recht im Parlamentzu sitzen, und seine Stimme zu geben. DieBischöfe haben dieses Recht vermöge ihres Am-tes. Die 16 schottischen Lords werden zu je-dem Parlamente von allen dazu besonders ver-sammelten schottischen Lords erwählt. Die ka-tholischen Lords haben zwar auch Sitz undStimme im Oberhause, sie dürfen aber nichterscheinen, sondern ihre Sitze bleiben leer, bissie zur englischen Kirche treten, und die beydenEyde ablegen, welche alle Glieder des Ober- undUnrerhavses schwören müssen. Das Oberhaushängt gemeiniglich auf die Seite des Hofes;und die darin sitzenden Bischöfe sind demselbengewisser Maßen aus Verpflichtung ergeben. Esist ein seltener Fall, daß ein Bischof re':'t, undnoch seltner, daß er als Patriot und nach sei-nem Gewissen reden sollte.
Das Unterhaus oder Haus der Gemei-nen besteht aus ziz Deputieren der englischen,und 45 Deputirten der schottischen ShireS,
Städte,