Band 
Hundert und siebenter Theil, welcher die Artikel Papieradel bis Pasternak enthält.
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Parlament. 6zz

stimmen, und es besteht eigentlich aus drey Thei-len, dem Röntge, dem Odcrhause und demUmcrhause. Es ist daher als das höchsteReichsgericht anzusehen, und seine Obliegenhei- *len bestehen darin, daß es gute Gesetze gibt, denBeschwerden der Nation abhilft, die nöthigenGelder zu den Ausgaben oder die Gudsidienverwilliget, die Vorrechte des Volks, die Regie-rungsform, und die Ehre der Krone erhalt rc.Jeder dieser Theile hat Eine Stimme; ohneeinmüthige Zusammenstimmung aller drey gesetz-mäßig versammelten Theile kann nichts beschlos-sen werden; was aber auf diese Weise beschlos-sen wird, das ist alsdann ein Gesetz. Kein Par-lament darf langer als sieben Jahre daurcn,noch besten Sitzung über drey Jahr aufgescho-ben werden. Der König hat das Recht es zu-sammen zu berufen *), zu prorogiren, zu ajour-niren und aufzuheben, oder zu distolviren. Erkann jemanden durch Standeserhöhung den Sitzim Oberhause ertheilen, auch Gemeinden durchSchenkung des Stadt- und Bürgerrechts denSitz im Unterhause verleihen. Ehemahls konntekein Parlamentsglied Schulden halber angeklagtwerden: allein seit 1770 haben sich beyde Häu-ser dieses für die ganze Nation so nachtheiligenRechts durch eine Parlamenrsakte begeben.

Das Parlament wird in das Ober- undUnterhaus eingetheilt. Das Oberhaus oderHaus der Lords (?6srs **) besteht 1) aus dengeistlichen Lords, nähmlich den 2 Erz- und 24Bischten von England, 2) aus den weltlichen

engst«

*) E» geschieht durch lateinisch« Schreiben an die P"rsund ^herifs, damit die letzter» die Wahl der Deputir1e» veranstalten. .

'7 bedeutet so viel al< dem der Eis u» Oberhaut«(Verr-x«) juk»«Mt.