Band 
Hundert und siebenter Theil, welcher die Artikel Papieradel bis Pasternak enthält.
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6;6 Parteygänger.

darunter sehen, nebst dem Versprechen, daß mansie zu der bestimmten Zeit bezahlen wolle. InWechselsachen hingegen heißt eme parrey schlie-ßen franz. ^rrete-r une kartis, einen Wechseler- und verhandeln. 4. Gin jedes in der Kauf-leute Handelsbüchern in Debet oder Credit be-sindliche und niedergeschriebene Negoz, welchesauch insbesondere eine Handelsparrey oder ei-ne Handelspoft genannt wird, daher die Re-densart: die parreyen (das ist, wer soll undhaben soll) fein ordentlich in die Handelsbü-cher eintragen. Von der Eintheilung der Par-teyen in einfache und doppelte, und von For-mirung der Parteyen, siehe den Artikel Post.z. Alle Glücksfalle, sie mögen in einer Heirarh,einem Amte, Dienst oder einer Condition beste-hen u. s. w.

Parteygänger, im Kriegswesen, Soldaten, welchevornahmlich bestimmt sind, auf Partey auszuge-hen, d. i. dem Feinde durch Beutemachen zuschaden, wozu jetzt vorzüglich die leichten Trup-pen und besonders die Freybeuter oder Freypar,lien gebraucht werden. Auch der Anführer ei-nes solchen Haufens, derselbe sey nun eine Com-pagnie oder ein Bataillon, führet den Nahmeneines Parteygängers, auch wohl eines Par-tisans.

Die Parteygänger oder Parteyen werdenübrigens in erlaubte und unerlaubte eingetheilt.Die erlaubten sind diejenigen, welche von einem. commandirenden Generale, Gouverneure, Com-mandanten :c. dazu Erlaubniß und einen Paßhaben. Die unerlaubten hingegen sind diejeni-gen, welche, ohne einen Paß zu haben, aufPlünderung ausgehen. Ein mehreres sehe man