Band 
Hundert und siebenter Theil, welcher die Artikel Papieradel bis Pasternak enthält.
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Paschalik. 2. Paschen. L69

Die Paschas und Beghlerbeghs von Rum-Zli,Anatoli, von Damast und Kahira haben imKriege den Vorrang vor allen andern: der Rangder übrigen bestimmt sich nach der Zeitlang« ih-rer Gouvernementsverwaltung.

Das Regiment eines Pascha dauert eigent-lich nur drey Jahre. Die Verlängerung dessel'ben hangt, (wie bey allen türkischen Staarsbedie-Nungen) von der Gunst des Hofes, von Ge-schenken und Anhängern, und je zuweilen auchvon der Zufriedenheit des Volks ab. Ihre Ab-setzung und Bestrafung bey verübten Verbre-chen und Treulosigkeit, ist die Verbannung oderdas Streu,gulicen. Gemeiniglich aber stürzenAnsehen und Reichthümer und die dadurch ge-reizte Habsucht des Sultans und der Neid desGroßvizirs, die Paschas. Will der Sultan abereinen Pascha bloß schröpfen und auf eine feineArt ausplündern, so gibt er ihm eine Prinzessinzur Gemahlin.

Von den häufigen Empörungen der Pa-scha's gegen den Sultan und den Befehdungcnoder Kriegen unter einander liefern uns dieZeitungen bey dem jetzigen zunehmenden Ver-falle des türkischen Reichs immer mehrere undhäufigere Beyspiele.

paschalik, das Gebiet oder die Provinz eines Pa-scha. S. im vorstehenden Artikel.

1. paschen, nur im gemeinen Leben, mit Wür-feln spielen. Die ganze Nstchr paschen.

2. paschen, im Oberdeutschen, gleichfalls nur imgemeinen Leben, auf eine heimliche verboteneArt handeln, doch nur von der heimlichen Ein-führung verbotener oder mit Abgaben belegterWaaren, welches auch schwärzen, im Niedecs.aber smuggeln, genannt wird. Waaren in die