Band 
Hundert und zehnter Theil, welcher den Artikel Pferd enthält.
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Z96 Pferd.

muß er die kranke oder beschädigte Stute ent- !weder allein oder in Gesellschaft der übrigennach Lopöhorn zu treiben suchen, und nachdemdie Kranke von den übrigen daselbst abgesondertist, laßt er die Gesunden wieder gehen, DiesenVorfall muß er dem Vorgesetzten ohne Verzuganzeigen, worauf derselbe das Nöthige zu derWiederherstellung der kranken Stute besorgt.Wenn auch gleich alles gesund ist, so muß dochder Etutenwärter alle Sonntag früh den Vor-gesetzten davon Nachricht geben, und im Win-ter ihm in jeder Woche schriftlich aufsetzen, wieviel Futter verbraucht sey. Zugleich ertheilt ihmderselbe bey der zu der Zeit eingefallenen Wit-terung den Befehl, ob und wie viel etwa denStuten an Futter zu reichen ist, wobey man jsich nach der Kalte nnd dem gefallenen Schn^richtet. Wenn der Herr Graf das Gestüt be-sehen will, so wird der Gestäcwartec hiervonacht Tage zuvor benachrichtigt; denn so vieleZeit wird dazu erfordert, das Gestüt zu ver-sammeln, und alsdann muß das Gestüt auf der»vor Lopshorn liegenden Stutenkamp, oder nachBeschaffenheit der Umstände in den Stallen vcftsammelt seyn, ohne daß das geringste fehlt, wi-drigenfalls der Gestütwörter dafür angesetztwird. Bey dieser Beschäftigung ist er angewie-sen, diejenigen Stuten, welche sich am weiteste»von Lopshorn zu entfernen Pflegen, zuerst herb^zu holen, nnd diejenigen, welche er allemahl st''/den kann, bis auf den letzten Tag gehen z» iai-sen. Wenn der Stutenwarler bey der Untes'suchung des Gestütes findet, daß eine oder d>andere Stute fehlt, so muß'ex sofort sich bem *

Yen ihr nachzuspüren, ob sie entlaufen sey? 8'^dft er hiervon «ine Spur oder Nachricht, '