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Hundert und zehnter Theil, welcher den Artikel Pferd enthält.
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Pferd. 505

hat, gibt sich ungleich mehr Mähe, schöne Fül-len, zu erhalten; daher er darauf sinnt, sie im-mer noch schöner zu bekommen, und sie durcheine sorgfältigere Wartung besser zu bilden. EinMann, welcher nun die zuvor erwähnten Ei-genschaften nicht hat, kann zwar in seinen Ver-richtungen allen Fleiß anwenden; allein der Fleißhar gar zu enge Gränzen; derjenige aber, wel-cher diese Eigenschaft besitzt, denkt ohne Unter-lasiauf Verbesserungen, und wenn er sylcheausgefundcn hat, stellt er sie seinem Vorgesetztenbor, der sie prüfet und unterstützet.

Die Pflichten eines Gcstütmeisters sind:i. daß er für die Bewegung der Beschäler sdr»ge, sie reite, oder, nach Gebrauch mäßig ziehenlasse. 2. Daß er die auf der Weide seyendenStuten und Füllen wo möglich täglich besuche,oder besuchen lasse, ob auch etwas schadhaftesdaxuntcr sey. Z. daß er die zum Gestüte gehö-rigen Geschirre, Sättel und andere Instrumentein guter Ordnung und gutem Stande aufbe-wahre und 4. darauf sehe, daß gute, trockeneund gesunde Fourage auf den Winter einge-sammelt werde. z. Daß die Acckcr dem Nutzendes Gestüts gemäß gebauet, und 6. die Stu-ten zu dem Gebrauche angewendet werden.

Der Ackerbau bey einem Gestüte ist zumNutzen des Gestütes da: er muß also dem ge-mäß behandelt werden, so viel, als es die all-gemeinen Regeln des Ackerbaues erlauben. Hierist die Winterfütterung und Nahrung des Ge-stütes das Hauptaugenmerk, daher der Gestüt-meister darauf sehen muß, ob er vielleicht durchden Anbau fremder Gräsereyen, oder andererden Pferden nützlichen Nahrungsmittel, demGestüte einen Nutzen verschaffen könne. Den

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