598 Pferd.
Eingeschränkter für den Landmann ist daspreußische Landgestücs - Reglement.
Die Resultate hiervon sind folgende:
Die Hengste werden auf Kosten des Staatsunterhalten.
Zn dem Belegen ist jedoch dem Unterthankeine Freyheit zugestanden. Alle zum Beschäle»tüchtige Stuten werden ausgesucht, mit bei»LanogestürSzeichen gebrannt, und von Bestielern, deren Wahl dem Bauer nicht überlasse»bleibt, belegt.
Vom roten März an müssen diese St»* Iten auf die Bejchälungsörter gebracht werde»'wo das Belegen von 9 zu 9 Tagen so la»^wiederholt wird, als die Stute den Hengstnimmt. .
Das Zurückbleiben des Eigenchümers "lange, als die Stute noch nicht aufgenoi»»'^hat, wird jedesmahl mit z Rthlr. bestraft.
Für den Sprung bezahlt der Landi»a»nichts, nach der Geburt des Fohlens aberer an die Landgestütskasft i Rthlr.
Kein so genannter Unterläufer darfden Stuten der Gemeine gehütet werden, '
Fall er nicht confiseirt, und das daraus <siw!Geld der Landgestütskasse bezahlt werden so»'
Auch müssen alte Beschäler der Privatlst 'sonen dem Landgestütsmeister jährlich vor-gez<»s'und im Fall sie dieser zu der Fortpsta»^^einer guten Zucht nicht tauglich hält, gewall» -werden.
So soll sich auch Niemand bey 2 RsyStrafe unterstehen, durch seine Beschäler iVten bedecken zu lassen, welche mit dem La» ^siülözeichen gebrannt sind. So wie sich »"^^ll,derselben Strafe Niemand unterfangen