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ganzen Ausführung einer so gut gemeinten Ab-sicht Hindernisse in den Weg legen.
In dem sächsischen Landgesiük werdenauf Unkosten der Regierung eine Anzahl Heng-ste gehalten, die bis zu der Beschälzeit in demfürstlichen Stalle ernährt und zu Schulpferdenbearbeitet werden. Mit dem Anfang der Beleg«zeit im Monat März, gehen sie an die Aemterab und belegen unter folgenden Bedingungen dieStuten der Landleute:
Alle Scnren, welche die Bauern von herr-schaftlichen Beschälern bedecken lasten wollen,Werden vorher von dem Landgestütsmeister miteinem Zeichen gebrannt, die schlechten verworfenund auf die schönste Stute erhalt der Eigen-thümer eine Prämie von 5 Thalern.
Der Sprung geschieht unentgeldlich, ohneallen Zwang des Landmanns, und ohne Ern»schränkung des Belegens von den gewöhnlichen^Schälhengsten. Die einzige Verbindlichkeit, zusicher er sich anheischig machen muß, ist die^blastung des Fohlens, wenn es halbjährig undtm Hengstfohlen ist, zu IO, 12 bis 15 Rthlc.Stutenfohlen bleiben bey dem Landmann. DerEigenthümer des schönsten Fohlens erhalt einePrämie von 6 Rthlr.
Derjenige, welcher ein Hengstfohlen ver-sauft od^ verheimlichet, wird um ro Rthlr. be-straft. >
Wird eine Stute noch vor dem Abfohlen,sder ehe noch das Fohlen, wenn es ein Hengsttst. dem Gestüksanfseher prasentirt werden konn-te, verkauft: so muß sich der Käufer anheischigwachen, das Fohlen für den angegebenen Preisder Regierung zu überlasten.
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