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Pferd.
Bey einer Strafe von 5 Rthlr. ist es ver-bothen, vor dem vollkornmen erreichten drittenJahre ein Fohlen einzuspannen, zu reiten, oderzu irgend einer Arbeit zu gebrauchen.
Verheimlicht oder verkauft ein Unterthan«in Fohlen vor der zweyjahngen Besichtigungaußer Landes, so wird er um roRthlr. gestraft-Der Landmann ist aber nicht gezwungen,sein Fohlen um einen festgesetzten Preis derRegierung abzulassen, und das LandgestütsdeM*kement, so wie die Regimenter, müssen kaustweise mit dem willkürlichen Preis hes Eigen*thümers übereinzukommen suchen.
Indeß hat man im allgemeinen für e»tleichtes Cavalleriepferd einen Preis von 6 oRthlf'*und für ein Pferd, für die schwere Cavalle^80 Rthlr. preußisch Eourant angenommen. ^doch ist es dem Eigenthümer erlaubt, für dielKaufsumme sein Pferd zu verweigern; in d>e*sem Fall darf er es aber nicht verkaufen, st"'dern muß es für sich behalten. §
Jeder Unterthan, der einen sungen Heng>an das Landgestür verkauft, erhalt zur fer"^Aufmunterung eine goldne Gedachtnißmünzed6 Rrhlr. am Werth. Auch ist jede trageuSture 6 Wochen vor und 6 Wochen nachrer Abfohlung und jedes Stutenfohlen biö *vierte Jahr vom Vorspanndienste befreyt. ^Von allen diesen Regeln machen r,
Stuten der Edelleute eine Ausnahme; diese >den nicht mit Gewalt zur Zucht ausgehtund nur dann, wenn sie der Eigenthümerherrschaftlichen Beschälern bedecken lassenwerden sie, so wie die Sturen der EittMAfoh*brannt. Dann muß er ab-"- nach der ^einen Louisv'or an die Landgestutö- ^
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