Band 
Erster Band.
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XLII
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XLII

Ur k u n d e ii b u ch.

andern Landen zufahren mit seinem Kauff-Schatz biß inVngern. Wer da entgegen thäte, der soll vns zur Bueßgeben zwo Marck Goldes.

Es soll auch kein fremder Kauffman zu Wienn län-ger bleiben mit seinem Kauff-Schatz, dann zwayMonat,vnnd soll seinen Kauff-Schatz niemandks verkauffen, danneinem Durger zu Wien, er soll auch nicht kauffen Goldtnoch Silber, hat er Goldt oder Silber, daß soll er ver-kauffen zu unserer Cammer.

Iteni so gebiekten wir, daß kein Außländer in dieStadt gehe mit gespantem Dogen, sondern vor dem Thorsoll er die Sahnen deß Bogens ablassen, vnd wann eretwas in der Stadt zu handlen hat, soll er den Dogenin seiner Herberg lassen, vnd nach verrichter Sachen mitvngespantem Bogen wiederumb auß der Stadt gehen.Welcher darwider sich vergreiffen würde, dem soll manalsdann den Bogen sampt dem Köcher hinweg nehmen.

Es soll auch keinein Bürger vergönnet sein, auß derStadt oder darein zugehen n.it gespantem Dogen.

Wer dagegen thäte, vnnd bey welchem Pfeil samptEvsenem Werckzeüg oder Eysene Handtschüch gefunden,oder daß er dicsclbige innerhalb der Stadtniauren bey sichinn Händen trüge, bekretten würde, der soll vnserem Rich-ter zween vnd siebentzig Groschen zur Straff erlegen.

Vnd in welches Bürgers Hause ein Fewr oder Brunstaußkommen würde, also daß die Zewrflammen über seinDach herauß schlagendt, gesehen werden, der soll demRichter ein Talent erstatten. Wann aber eben das Haus;gantz abbrinnen solte, so darff er dem Richter nichts be-zahlen, sondern er muß sich mit seinem eygnen Schadenlassen benügen.

Item bey welchem in der Stadt »in falsche Maß ge-sunden würd, so man die Ham nennet, oder ein vnrechteEhlen, oder sonst ein falsches Gewicht, der soll dem Rich.ter sünff Talent bezahlen.