XLIII
Urkuiidenbuch.
Wir wollen auch daß der Stadt > Richter wegen einerjeden Sach vnd Handlung ■ einen Talent zum Gewinn undeinzunehmen habe. Der Räch - Richter , vnd der Außruef-scr (das ist der Lrthail-vder der Schrannen »Schreiber)sollen von dem der das ander erlegt, dreyßig Groschenzu empfangen haben.
Vnnd wann der Richter ein Talent haben würdt,sollen sie von jhme empfangen sunffzehen Groschen. Vndalso bißhero von dem grossen und kleinen, nach welchemman kan fortschreiten, vnd einen außlrag machen-
Entlichen setzen vnnd ordnen wir, daß vier undz w a n z i g Bürger, so in der Stadt die fnrlräfflichste, für-nembste vnnd taugentlichste sein, vnd gefunden mögen wer-den. mit einemAydt bekräffkigen , daß sie in dem Kauffen vndverkauffen eine guete Ordnung wollen anstellen , vnnd in al-lem was zur Ehr vnnd Nutz der Stadt geraichen mög, fleißi-ges auffniercken haben, vnnd also wie sie es am besten wer-den wissen, den gcmainen Nutzen trcwlich helffen fürdern.
Vnnd welche nun die sein werden , so sie in diesemgleichförmig handlen, vnd ein rechte Ordnung anzurich-ten gedacht seyndt, solle vnd dörffe der Stadt - Richter siekeines weges jrren, oder ihnen eynigen Eintrag thuen.
Welcher aber in einem wider deren rä- Männer Ord-nung vnd Satzung handlen würde, der soll dem Richterdie Straff, so sie jhme aufferlegen werden, bezahlen, vnddiese vier vnd zwantziger sollen zu erhaltung gueterPoli-eey vnd Ordnung in der Stadt offt vnd viel zusammenkommen-
Welcher mit eines Weltlichen Manns Eheweib imEhebruch ergrieffen würde, so solle der Richter jhn nichtRichten, sondern der Pfarrer deß Orkhs.
Damit aber diese vnsere gegebene Zreyhait, nicht alleinvon vns, sondern auch von unseren Nachkommen durchewige Bcstättigung, vnd unverfälscht gehalten werde vnndverbleibe, als haben wir zu Vrkundt dieß Libell darüber