Band 
Fünfter Band.
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137
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Innere Verwaltung». Gesetzgebung. 1^7

Präsident beym obersten Gerichtshöfe, übernahm dieBearbeitung des Civilgesetzbnches, die 1796 gedrucktund in alle Lander zur Begutachtung gcsendec wurde.Hofrarh Zeitler war der thätigste Mitarbeiter.Anfangs 1802 begann die Gesetzgebungscommisiionihre Berathschlagung über die, von alle» Hochschulenund Ländercommissionen erhobenen Einwendungenund Bemerkungen. Nach zweymahliger Revision cracdas neue bürgerliche Gesetzbuch vom j. Jänner 1812an, in allen Provinzen, mit Ausnahme Ungarns undSiebenbürgens, in Wirksamkeit. Eben so wurde dieVerfassung eines eigenen Handels- und Wech-se lre ch re s angeordnet und vom Wechselrathe Zim-mert bearbeitet.—Eine neue allgemeine Lehens-ordnung wurde schon > 8 o 5 vom Hofrache von Falschvollendet. — Mit 1. Jänner 1804 trat das neueStrafgesetzbuch in Wirksamkeit, dessen I. Theilden obersten Landrichter von H a a n, der JI. aber denHofrath von Sonnenfels zum Verfasser hatte.Statt der von den Hofrärhen Fro id evaup und Ba-ron Keeß bearbeiteten, durch unzählige Erläuterun-gen modisizirten Gerichtsordnung, war eineneue schon 1797 vollendet, die noch in demselbenJahr in Westgalizien Gesetzeskraft erhielt. — Am12. Nov. 1802 wurde ein allgemeines Militärap-pellationsgericht gegründet, damit auch derKriegerstand die Wohlthat dreyer Instanzen genieße. —Die zu Wien niedergesetzten politischen und Ju-stiz-Gesetzg ebungscom missionen, wurdenim Nov. ,796 vereinigt, im März 1808 aber wieder