Band 
Fünfter Band.
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u rku II d e n b u ch.

ausnemb, vnd besurdcrung der bürgerlichen Inwohner,Nuz, vnd fromben. begabt , vnd fürgesehen haben , Sye dievon Wiciui, Vnß auch ingleichen, ihr gehorsamste lrew, nachdem rühmlichen exempl ihrer Voreltern, bisher», vnd zu-vocderist bey der iünngst in Vnsern Erb Königreichen , vndLannden entstandenen r e b e l li o n, da Vnsere Feindk, vndWiderwerkign, g«r zum Änderten mahl mit K r igs-macht für d i c S t a t t k o m b r n, nn vorrichte kbe-»em Gcmüerh: vnd benebenö sorgfelkig Wachsambkcit,so tag, so nacht, ganz Mannhafft, vnd dapfer, zu Vn-serm gnädigsten belieben, vnd ihrem sondern lob vndrubmb gelaistet, vnd solches hinfüro nicht weniger, eü«fcristen ihrem Vermögen nach, zulaisten vnd zuerzaigen,deß vndecthenigisten erbiethen seind, auch wol thuen mö-gen, vnd sollen; Vnd darumb auß Visen vnd andernmehr Vnß bewegenden Ursachen , mit wolbedachtemMneth, gueten zeitigen Rath, vnd Rechten wissen, Ih-nen denen von Wien», auß Kaiser: vnd LandtöfürstlicherMachtvolkombenheit, dise gnad gethan, vnd freyheit ge-geben; Thuen, vnd geben die Ihnen auch hiemit wissent-lich in Erafft diß briefs, also vnd der gestalt, das zu wi-derausnemb, vnd Vermehrung verein zeithero sehr abge-nomben bürgerlichen Mannschafft, Sye die von Wienn,vnd ihrn würclichn Bürger, sowvl in, olß außer derStatt, aines jeden, so nicht Bürger ist. vnd gleichwolbürgerliche häußer, vnd liegende Güethec bestzt, zu allenZeitten, durch den Einstandt, dieselben bürgerlichen Häu-ser, vnd liegende Guether, vnverhindect mäniglichS, ansich, gegen erlegung der gebührlichen, vnd billichen SchäzSumma, zuerkeauffn, Vnd zubringen, guten fueg, vndMacht haben, vnd hergegen die tentae , so nit würklicheBürger sei», vnwaigerlich gegen empfahung obberührterPillichen Schäz Summa, solche Bürgerliche Häuser, vndligende Güether, ohne alles Mittl alßbald abzutrettenschuldig, vnd verbunden, Sye auch die von Wienn dar»