CCXVIII
Urkunde»buch.
etwa ein kurze Zeit Hers. bey denen cingeschlichenen Sek-ten beschehcn) Bnscr allein Seeligmachcndc Cakholu'cheRömische Religion, ainträchtiglich geglaubt, vnd bekhcrtworden, hinfuro wideruinb darzue nach vnd nach gebracht,vnd also hirdurch, die rechte, wahre friedliebende Ainig-keit, in diesem Vnserm Heyligen katholischen glaubenredintcgrirt, erziglt, vnd zu Gemaines Nuzen, sonderlichaber der Seelen hall, auch Wolfart, vnd Aufnembc» derStart, desto mehrers bcfürdert werde, Alß haben WirIhnen, denen von Wienn, vber obgedacht ihr demütti-gistn, eyserign vnd ganz rühmliche bitt, gnädigist conce-diert, zueglassen, vud erlaubt, das Sye hinfort an, vndzu ewigen Zeiten, vnder die Burgerschafft in vnd ausserder State, Niemandls, wer der auch seye zu Bürgernnicht an vnd aufnemben sollen, vnd mögen. Er seye danVnserer Heyligen Catholischen Religion zuegethan, vndvon der Geistlichen Obrigkeit alda zu Wienn, für RechtRömisch Catholisch gehalten, vnd approbiert, Vnd Ge-biethen hierauf allen vnd jeden Bnserm nachgeseztenGeist vnd Weltlichen Obrigkeiten, infonderhait aber ie-zig: vnd Künffkigen Statthaltern, Landtmarschalchen,Landtshaubtleutheu, Grafen, Freyen, Herrn, Rittern,Knechten, Haubtleuthen, Landt Vöggten, Vizdomben»Burggrafen, Vöggten, Plegern, Verwesern, Ambtleü-then, Landtrichtern, Burgermaistern, Richtern, Räthen,Bürger», Gemainden, vnd sonst allen andern VnsernVndcrrhanen, vnd Getreuen, waß Würden, standis, oderwesens die seind, hiemit gnediglich, vnd ernstlich, dassye mehrgedachten N. Bürgermaister, vnd Rath VnserStatt Wienn, und ihre Nachkoinben, an Visen VnsernKaiser: vud Landtsfürstlichen gnaden, Freyheiten, vndEoncessionen, nicht Hintern, noch iren, sondern darobsteth, vest, vnd vnuerbrüchlich halten, vnd sye dabey gänz-lich, vnd allerdings verbleiben, auch derselben ruhiglichgebrauchen, nuzen, vnd genüssen lassen, hierwidcr nicht