Sahamtstag. 4Z9
mag groß oder klein seyn, nöthig, daß wöchentlichdrei Tage angesetzt werden, an welchen öffentlichüber verschiedene Gegenstände berathschlagt wird,
- sollte auch jede Versammlung nur eine Stundedauern. Der erste dieser Tage ist der Gerichtö-und BerathschlagungStag oder der eigent-liche Salzamtstag; der zweite der Abrech-nungstag und der dritte der Löhnungstag.
Der SalzamtStag hat einen zweifachenNutzen; erstens: um über die Verbrechen undStreitigkeiten der Salzwerksarbeiter oder derKnappschaft rc. zu urtheilen, und zweitens: über' das Wohl des Salzwerks Rath zu halten. DasErste setzt eine Jurisdimon voraus, und es ist da-her sehr gut, wenn ein jedes Salzwerk seine eigeneJurisdiktion hat, wie dies auch auf mehrerenSalzwerken der Fall ist, die diese ihre Gerechtsameschon von UralterS her hergebracht haben. Dieallgemeine Umstände, welche die eigene Jurisdik-tion nothwendig machen, sind erstens: die vielenbesondern Vorfälle und Vergehungen auf Salz-werken, welche meistens so beschaffen sind, daß sieauf das Wissenschaftliche einen Bezug haben, unddaher nicht vollkommen nach ihrer jedesmaligenMoralität von Jemanden anders, als von einemSalzwerköverständigen beurtheilt werden können,und zweitens würde das 7u8 srricwm öfters denpolitischen und kammeralistischen Umständen desWerks sehr entgegen seyn, welches dann von einemfremden Richter, der feine Kenntnisse von Salz-werkssachen hat, nicht beachtet werden würde.Zum Beispiel eö hätte ein Sieder einem Dritteneine Realinjurie zugefügt, und der Richter wolltedeshalb den Jnjurianten sogleich auf einige Zeiteinstecken lassen, so würde er nach seiner Meinung
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