Band 
Hundert und vier und dreissigster Theil, welcher die Artikel Salz (Magnesium) bis Salzquellen enthält.
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Salzamtstag.

und nach den allgemeinen Gesetzen vielleicht ganzrecht verfahren, wenn gleich die Herrschaft umeine Pfanne voll Salz käme. Der salzwerksver-ständige Richter würde hier hingegen ganz anderszu Werke gehen und erst den Sodenmeister vor-fordern und ihn befragen: ob der Sieder seinePfanne im Kochen oder im Soggen stehen habe;im ersten Fall wird er den Jnjurianten nicht ein-mal gleich vorladen lassen, weil er weiß, daß keinSieder, ohne Nachtheil des herrschaftlichen Jn-terresse zu dieser Zeit von der Pfanne gehen kann,sondern er wird erst die Soggezeit abwarten unddann auch erst, ehe er ihn einstecken läßt, sich vok-her um einen andern tauglichen Arbeiter bemühen,der seine Stelle so lange zu versehen im Standeist. Zweitens ist es auch oft Neid und Kabaleanderer Beamten auf die Salzwerkö-Officianten,wodurch dann vorsätzlich eine Störung in diesemGeschäfte zuwege gebracht wird, woher es auchschon dieserhalb sehr rathsam ist, daß jedem Salz-werke eine eigene Jurisdiktion von seinem Lan-deöherrn ertheilt wird. Wo nun dieses der Fallist, da muß in jeder Woche ein gewisser Tag be-stimmt werden, an welchem alle Streitigkeiten undVerbrechen gerichtet werden. An diesem Tagemüssen auch alle in Geldbuße verfallene Indivi-duen, nachdem solche in das StrafamtSprotokolleingetragen worden, vom Rentmeister auf einenLesendem Bogen notirt, und solcher von demOberaufseher und Baumeister attestirt werden, da-mit dieser Zettel dem Rentmeister einen gültigenRechnungsbeleg zur Einnahme gebe.

An demselben Tage muß auch ein jeder derOber-Ofstcianten dasjenige, was er in vergangenerWoche zum Besten des Salzwerkes bemerkt hat,

zur