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Salz-Conscriptiori.
zum' Bedürfniß des Staats bringen; denn auchsie müssen, da sie große Vortheile genießen, sicheiner angemessenen Art einer Besteuerung unter- >werfen. Dieser Steuerbeitrag kann übrigens ineiner Tentieme, nämlich im roten oder sosienTheile der reinen Ausbeute, oder auch in einerandern Abgabe bestehen. '
Geschieht nun dieses, so ist auch ein Regentverbunden, um des allgemeinen Bestens willen,dem Unterthanen aufzuerlegen, sein Salzbedürfnißvom inländischen Salze zu Nehmen, das Salzwerkmag nun dem Landesherren, einer Commune odereiner Privatperson gehören; denn das allgemeineWohl erfordert es, daß das Geld im Lande bleibeund daß das Salzwerk aufrecht erhalten werde,und aus diesem Grunde kann der Landesherr auchseine Landstände zwingen, inländisches Salz zunehmen.
Der Mitbürger im Staate darf durch die-ses Gesetz aber auch nicht beeinträchtiget werden,damit nicht das, was auf der einen Seite gutgemacht worden, auf der andern wieder verdor-ben werde. Die Gesetze müssen daher alle aufeinen allgemeinen Mittelpunkt abstehlen, welcherdas allgemeine Wohl und das Wohl eines jeden Iins besondere ist. Es würde aber den Unterthan !oder den Mitbürger beleidigen, wenn er sein Salz-bedürfniß i) nicht in genügsamer Erfordernis,
2 ) nicht von hinreichender innerer Güte und 3) nichtum einen billigen Preis erhalten könnte.
Will demnach der Landesherr den Untertha-nen oder Mitbürgern das Gesetz auferlegen, ihrbenöthigtes Salz von dem inländischen zu nehmen, jso muß er zuvor überschlagen, ob die inländischenSiedereyen auch hinreichend seyen, den ganzen ^
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