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Hundert und vier und dreissigster Theil, welcher die Artikel Salz (Magnesium) bis Salzquellen enthält.
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Salz-Conscn'ptiott. 50z

Staat mit Salz zu versehen, widrigenfalls darf erdas Gebot nicht auf einen weiteren Distrikt ausdeh-nen, als bis wohin die Menge des fabricirten Salzesausreicht, damit kein Mangel daran entstehe. DasSalz muß ferner von solcher Güte seyn, daß sol-ches der Gesundheit nicht schade; auch muß esseine gehörige Stärke haben und von Unreinig-keiten gesäubert seyn, weil hiervon die wahreGüte, der innere Werth des Salzes abhängt.Wäre demnach das inländische Salz reicher aninnerer Güte, als das ausländische, so kann derPreis gegen dasselbe verhältnißmäßig steigen, wärees aber schwächer, so muß der Preis geringerseyn; sind inländische und ausländische Salze inihrer Stärke gleich, so müssen auch die Preisegleich seyn. Zu der inneren Güte des Salzesgehört aber keinesweges bloß der äußere Schein,daß nämlich das Salz mehr oder weniger weiß,groß oder kleinkörnig sey; denn dieses sind nur ge-ringe Eigenschaften, welche nicht zum Wesen gehören,sondern zufällig sind und mehr in der Vorstellungberuhen; die eigentliche Güte liegt in demGehalte und in der Wirkung, die es auf die Kör-per äußert, wozu es angewendet wird, und auf dieGeschmacköwerkzeuge; s. auch Th. i33, S. 129 .

Unter den eben angeführten Umständen istdemnach der Landesherr berechtiget, den Gebrauchdes inländischen Salzes zu gebieten, und hierausfolgt, daß er die Einfuhr des ausländischen Sal-zes, wenn sonst keine Verträge im Wege stehen,verbieten kann.

Wenn aber ein Land mit keinen eigenenSalzwerken versehen ist, so würde man bil-lig fragen müssen: ob in demselben ein jederBürger die Freiheit habe, mit Salz zu han-

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