Salz-Conscription. 507
nen dadurch gutes Salz zu verschaffen und auchauf eine bequemere Art, und Preis und Gute hal-ten dem Salze des Nachbarlandes das Gleichge-wicht, wenn auch gleich der Unterthan, um dieBemühung derer, welche zur Besorgung diesesHandels angestellt sind, zu belohnen, eine Kleinig-keit mehr zahlt, so ist kein Zweifel, daß ein sol-ches Monopol unter die erlaubte gehört, wel-ches auszuüben der Landesherr um so mehr be-rechtiget ist,- weil es auf das Wohl des Ganzenabzweckt.
Wenn dem Landesherrn das Wohl seiner Un-terthanen am Herzen liegt, so hat er Ursache, aufsich zu wachen, damit er nicht dasselbe aus einemfalschen Grunde befördere, wobei er Gefahr lauft,in der Ausführung solcher Sachen, welche an undfür sich erlaubt wären, irre zu gehen und zufehlen. Wenn sich nämlich ein Landesherr ausden oben angegebenen Gründen überzeugen läßt,welche Art des alleinigen Salzhandels erlaubt sey,so kann ihm leicht der nächste Gedanke einfallen,,ein solches Monopol, weil es erlaubt ist, aufzurich-ten; thut er nun dieses, um sich den Namen einesguten Regenten zu erwerben, so ist dieser Grundfalsch, weil der Endzweck mehr auf ihn selbst, alsauf das Wohl Anderer, welches er befördern sollte,gerichtet ist; er wird also in der Ausführungnicht auf das wahre Wohl der Unterthanen, son-dern nur auf das sehen, was ihm Ehre macht.Ein anderer gut denkender Regent will keinen Al-leinhandel des Salzes, als nur nach den obenangeführten Einschränkungen treiben; allein er ge-wahrt, daß er den Unterthan zwingen kann, ihmsein Salz abzunehmen, anstatt bei dem Zwangenoch immer den Gedanken von dem Wohl des
Unter-