526 Salz - Consckiption.
sein Salz anderswo zu kaufen, so unterliegt eswohl keinem Zweifel, daß er hierzu Fug und Rechthabe. Dieses geschieht, wenn er ohne Erhöhungdes Salzpreises, zur Bequemlichkeit seiner Unter-chanen, an verschiedenen Orten im Lande Nieder-lagen anlegen laßt, oder wenn er auch bei einermäßigen Erhöhung des Preises dafür sorgt, daßdie Unterthanen Salz von besserer innerer Gütebekommen.
Die andere Gattung des Alleinhandels desSalzes ist: wenn derselbe vom Regenten nicht nurmit Ausschließung Anderer davon betrieben, son-dern auch dabei die Einfuhr des fremden Salzesverboten wird, also die Unterthanen gezwungenwerden, ihren Bedarf an Salz nirgends anders,als von ihrem Landesherr« zu nehmen. Auch hiermüssen zwei besondere Falle unterschieden werden,nämlich, der Grund von diesem angemaßten Al-leinhandel ist entweder der Eigennutz, oder die Be-förderung des allgemeinen Bestens. Wenn daherein Regent den Unterthan zwingt, sein Bedarfan Salz nur bei ihm zu kaufen, und er setzt ent-weder den Preis desselben merklich höher, als derUnterthan solches in der Nachbarschaft haben kann,oder er verkauft dem Unterthans zwar das Salzin gleichem Preise, wie es- in der Nachbarschaftzu haben ist, die Qualität desselben ist aber vielschlechter, so handelt der Regent gegen die natür-lichen und bürgerlichen Gesetze; denn ein solcherAlleinhandel gehört unter die unerlaubten Mono-pole, und es ist dann auch gleichviel, ob er selbstdieses Monopol betreibt, oder ob er solches !Anderen.gegen eine Abgabe zu treiben gestattet.Maßet sich aber ein Regent zum allgemeinen Be-sten dieses Alleinhandels an, um seinen Untertha-