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Salz-Conscription.
Beamten, die Klöster, Stifter, Capitel rc. rc., siemußten aber dennoch ein Verzeichniß des abgehol-ten oder genommenen Salzes bei der Salzfactoreyhalten und das Quantum durch Atteste der Fak-toren dem Salzinspector nachweisen.
Die Königl. Salzinspectoren mußten in ihrem <Amtsbezirke jährliche Revisionen und Aufnahme»anstellen, zu dem Ende nach der Angabe derObrigkeiten, Prediger und Wirthe, die Personen-zahl, den Viehstand und die Beschaffenheit derWirthschaften verzeichnen und darnach den Betragdes von neuem auf ein Jahr zunehmenden Sal-zes berechnen und festsetzen, auch bei der Revisionder Salzbächer dahin sehen, ob das angeschlageneQuantum Salz aus der angewiesenen Factoreygenommen worden. Nach geschehener Revisiorrfertigen sie das Proberegister an, welches ein de-taillirtes Verzeichniß desjenigen Salzes ist, das irrJahresfrist hat geholt werden sollen, geholt undnicht geholt worden ist, und dieses wird von ihnenzur Bestrafung der Consumentcn an die Königl.Kammer eingesandt. Für jede nicht geholte MetzeSalz wurde 4 Gr., und so oft ein anderer nichtbestellter Salzseller eingeschrieben, auch 4 Gr., imFall aber das von Fremden eingeschriebene Salznicht wirklich abgenommen war, für jede Metze.
8 Gr. Strafe vom Hauswirthe beigetriebett.
In allen Königl. Provinzen war in denStädten, welche mit Thore versehen sind, die Ein-richtung getroffen worden, daß kein anderes, alsmit Attesten der Königl. Salz--Jnspectoren undFactoren begleitetes Salz einpasstren durfte, wegender offenen Städte, Flecken, Königl. adeligen undstädtischen Aemter, Güter, Dörfer, Vorwerke, Ko-lonien, Schäfereien, Mühlen rc, waren Salznieder-lagen