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Hundert und vier und dreissigster Theil, welcher die Artikel Salz (Magnesium) bis Salzquellen enthält.
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5 so Salz-Consunition.

lagen esablirt und eigene Salzfactore oder Sellerdabei zum Verkauf des Salzes angesetzt, auch dieAufnahme der Proheregister und Einführung derSalzbücher verordnet. Ein Mehreres Hierüber, s.Salz - Verordnungen.

I. W. Langsdorf's ausführlichere Abhandlung vonAnlegung, Verbesserung und zweckmäßiger Verwal-tung der Salzwerke rc., 2ter Th., Gießen, 1787,

S. 728 u. f.

Abriß des praktischen Cameral- und Finanz-Wesensrc., von G. H. Borowski, 3 te Aufl., 2ter Bd.,Berlin, r 3 o 5 , S. 317.

Salz-Consumtion oder Salzverbrauch in einemStaate. Wenn ein Salzwerk alle mögliche Vor-theile hat, die zu seiner Einrichtung erforderlichfind, wenn dabei die besten Einrichtungen getroffenworden, und es fehlt dann an einem hinlänglichenAbsatz des Salzes, so verschwinden auf einmal alleErwartungen, dir man bei dessen mühsamen Banund Einrichtung hegte. Es muß daher schön vorErbauung einer Saline dieser Umstand wohl er-wogen werden, wenn man sich nicht selbst bei derglücklichsten Lage des Werkes, einen beträchtlichenSchaden aussetzen will, den der Mangel eineshinreichenden Debitö verursachen könnte.

Ist der Landesherr selbst der Eigenthümereines Salzwerkes, so sind die Aussichten für denAbsaß des Salzes schon günstiger, als wenn einePrivatperson der Besitzer davon ist. Denn derLandesherr kann, ohne das natürliche Recht zuverletzen, seine Unterthanen in dem Fall, wenn erihnen das Salz in gleicher Güte und in gleichem !Preise, wie solches die Nachbarschaft überläßt, liefert,zwingen, das Salz aus seiner Salzsi'ederey zu neh-