Salzwerks, Wissenschaft. 195
auf dem Rathhause gehalten, und mußte ein Ge-schlecht nach dem andern in Person erscheinen, sichwegen des Besitztitels legitimiren und die Belehnungfür sich und ihre Verwandten vor den Thalgerichtenbestätigen lasten. Fr iedrichWilhelm derErsiehob diese Belehnung im Jahre 1722 völlig auf, undvon der Zeit an bezahlte man von allen Thalgüternnur den festgesetzten Canon, und bittet nur um dieEintragung seines Namens in die Lehntafel, davondrei Exemplare vorgelegt und aufbehalten werden.Auf dieses Ansuchen überreicht der Bevollmächtigteseinen Hut dem Eigenthümer und belehnt ihn imNamen des Königs, der Bornschreiber streicht denNamen des vorigen Besitzers vermittelst eines breitenGriffels aus und grabt die Anzahl der erkauften odergeerbten Pfannen neben den Namen des neuen Be-sitzers. Diese Zuschteibung wird allen Anwesendenöffentlich gezeigt. Späterhin erhielten auch Frauens-personen das Recht, Thalgüter zu besitzen» DerKäufer eines Thalgutes kommt mit dem Verkäuferund dessen Mitbelehntrn gleich Anfangs bei der Kanz-lei zu Magdeburg ein und sucht um die Offenhaltungdes Gutes bis zum Tage Luciä an. Dasselbe ver-richtet man auch vor dem Stadtrathe und den That-gerichten.
Die Urkunden sind entweder auf Pergamentoder',Papier geschrieben. Zur Beurtheilung alterUrkunden ist Bekanntschaft mit der Form noth-wendig, und auch die Schrift zu berücksichtigen.Ueber Alles dieses findet man in dem Art. Urkundein U Auskunft.
Fvrster's Geschichte des Hallischen Salz-werkes, welche seiner Beschreibung dieses Salzwer-kes angehängt worden, kann als Muster dienen, wieman die Geschichte einzelner Salinen zu behandelnhat. Sie beginnt mit der ziemlich dunkeln Entste-
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