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Zwölfter und letzter Theil, die Buchstaben T bis Z enthaltend.
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Turnier.

Getödteten das Bcgräbniß in gcweyheter Erde undhob dieses Verbot nicht eher auf, bis der MarkgrafFriedrich, seine Söhne und eine Menge sächsischerGrafen, Ritter und Edlen dem Erzbischof zu Fußesielen und ihm versprachen, kein Turnier mehr zu be-suchen oder selbst anzustellen. ^

Es ist schon erinnert worden, daß die Ritterschaftder Vierlande aus vier einzelnen Gesellschaften be-stand, nämlich aus den rheinischen, fränkischen, schwä-bischen und bayerischen Rittern und Edlen, wovon je-de Gesellschaft ihren obersten Landcs-Turniervoigt oderKönig hatte, die ihr Amt vom Kayser zu Lehn tru-gen. Sie hießen auch die Fürsten der Vicrlande, hat-ten noch vier Unterturniervoigte neben sich und wur-den allemal bey Endigung eines Turniers für daskünftige gewählt. Diese ganze Ritterschaft stellte wech.selsweise, jede in ihrer Provinz, meistens an bestimm-ten Orten, Turniere an.

Als die Turniere allgemein beliebt wurden, machteman gewisse Gesetze, die unter dem Namen der zwölfalten Turnierartikel noch jetzt bekannt sind 2? undworin bestimmt wurde, wer nach seinem Stande undnach seiner Abkunft, wie auch nach seiner Lebensartund Aufführung am Turnier Theil nehmen durfte.Nur der ursprünglich freye Deutsche, er mochte nunvon hohem oder niederem Adel seyn, durfte turnie-ren und hieß daher rittcrbürtig. Nach dem zwölftenArtikel wurde jeder vom Turnier ausgeschlossen,der nicht ritterbürtig war und vier ebenbüitigeAhnen beweisen konnte. Hieraus läßt sich zu-gleich auf das Alter der Turnicrartikel schließen.Erst das Auskommen des neuen Adels oder des Brief-adels machte die zuvor ganz unbekannte Ahnenprobenöthig, indem der alte Erbadel einen Vorzug vor demneuen Adel haben wollte. Nun ist der älteste bis jetztbekannte Adelsbrief von Friedrich II., hghxr es

sehr